Satzung
des Konvents der Theologiestudierenden (Studierendenkonvent)
der evangelischen Landeskirche in Baden
in ihrer grundlegenden Überarbeitung vom 08.04.2025
§ 1 – Der Studierendenkonvent (StK)
(1) Der Konvent der Theologiestudierenden der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Studierendenkonvent – im Folgenden abgekürzt durch StK) ist das studienstandortübergreifende Gremium der badischen Theologiestudierenden. Der StK dient in erster Linie als Ort des Austauschs der einzelnen Studierenden und als Kontaktstelle für landeskirchliche Fragen. Darüber hinaus dient er der Vernetzung möglicher Ortskonvente an einzelnen Studienstandorten.
(2) Dem StK gehören alle Theologiestudierende an, die auf der Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Landeskirche in Baden verzeichnet sind. Ebenso sind alle badischen Promotionsstudierenden Teil des StK. Der StK kommt im Rahmen seiner Konventstagungen zusammen. Dem StK sitzen die Vertrauensstudierenden (vgl. § 3 Abs. 1) vor.
§ 2 – Die Konventstagungen
(1) Der StK tagt in der Regel zweimal im Jahr. Die Tagungen finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst, wenn möglich in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die genauen Termine sollten für die bestmögliche Planung jeweils ein Jahr im Voraus, spätestens jedoch bei der vorangehenden Konventstagung ein halbes Jahr im Voraus im Rahmen der Konventstagungen sondiert, festgelegt und dem Ausbildungsreferat mitgeteilt werden.
(1.1) Eine der beiden Tagungen soll als eintägige Gremiensitzung im Online- bzw. Hybrid-Format stattfinden und sich neben einem kurzen Austausch zum aktuellen Studium an den entsprechenden Hochschulstandorten auf wesentlichste organisatorische Inhalte beschränken.
(1.2) Die entsprechend zweite Tagung soll als mehrtägige Tagung in Präsenz in Heidelberg stattfinden. Im besten Fall kann hierfür das Moratahaus genutzt werden, das frühzeitig angefragt werden muss. Dieser mehrtägigen Tagung kann ein Themenschwerpunkt zugrunde liegen, den der StK selbst auswählt. Die inhaltliche Organisation und Gestaltung dieser themenbasierten Tagung kann in Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsreferat erfolgen. Im Rahmen dieser Tagung sind ebenfalls notwendige organisatorische Inhalte in Form einer Gremiensitzung zu behandeln. Auch diese Gremiensitzung kann im Hybrid-Format abgehalten werden.
(2) Zu den Konventstagungen ist im Voraus einzuladen. Die Einladung obliegt den Vertrauensstudierenden (vgl. § 3 Abs. 1) und erfolgt zum einen über den landeskirchlichen E-Mail-Verteiler, der von Mitarbeitenden des Ausbildungsreferates gepflegt wird, zum anderen über die studierendeninterne Chat-Gruppe des Messenger-Dienstes „Signal“. Der Einladung ist im besten Fall eine Tagesordnung beizufügen, die ebenfalls von den Vertrauensstudierenden erstellt wird. Sollte mehrmals zu den Tagungen eingeladen werden (etwa über Save-The-DateAnkündigungen), muss nicht sofort der ersten Einladung eine Tagesordnung beigefügt werden.
(3) Den Tagesordnungen sind vor allem die im Rahmen der obligatorischen Gremiensitzung zu behandelnden organisatorischen Inhalte zu entnehmen. Sie umfassen u.a. die Information über neu zu besetzende Ämter in landeskirchlichen sowie landeskirchenübergreifenden Gremien (vgl. § 3).
(4) Kann eine Tagung nicht wie im Voraus geplant stattfinden, sind die Vertrauensstudierenden dazu befugt, den Tagungstermin kurzfristig zu ändern. Diese Änderung ist den Studierenden spätestens zwei Wochen vor dem neuen Termin bekannt zu geben.
(6) Der strukturelle Aufbau bzw. Ablauf der Konventstagungen ist der Geschäftsordnung (nach dem Stand vom 24.06.2017), die sich der StK selbst gegeben hat, zu entnehmen.
§ 3 – Ämter des Studierendenkonvents
Vertrauensstudierende
(1) Der StK wählt aus seiner Mitte heraus zwei Vertrauensstudierende, die dem StK vorsitzen. Die Amtszeit der Vertrauensstudierenden beträgt zwei Semester. Aus pragmatischen Gründen kann von dieser Amtslaufzeit abgewichen werden. Wiederwahlen sind mehrmals möglich. Die Aufgaben der Vertrauensstudierenden, die unter ihnen selbstständig verteilt werden, sind:
a. Enge Kommunikation mit den Theologiestudierenden der Landesliste zu Fragen rund um Studium und Landeskirche.
b. Enge Kommunikation mit dem Ausbildungsreferat, dabei u.a. die Weitergabe von wichtigen Informationen oder die Vermittlung an mögliche Ansprechpartner*innen.
c. Organisatorische und ggf. inhaltliche Planung sowie Leitung der Konventstagungen.
d. Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Studierenden der Evangelischen Hochschule Freiburg, zu möglichen einzelnen Ortskonventen, zu Vikaren*innen der Landeskirche sowie Ausbau des Kontaktes zu Studierenden weiterer kirchlicher Berufe (bspw. Kirchenmusik oder Theologie auf Lehramt).
e. Aufrechterhaltung des Kontaktes zu verschiedenen anderen Stellen der Landeskirche, bspw. des Synodenbüros.
f. Vernetzung mit den Theologiestudierendenkonventen anderer Landeskirchen.
Vertreterinnen des Studierendenkonvents
(2) Der StK entsendet aus seiner Mitte heraus einzelne Studierende zu KonventsVertreter*innen in landeskirchlichen sowie landeskirchenübergreifenden Gremien. Die Entsendungen erfolgen in der Regel im Rahmen einer Konventstagung in Form von Wahlen (siehe §4).
Zu den genannten Gremien, in die hinein Vertreter*innen des StK entsendet werden, zählen die folgenden:
(2.1) Ausschuss für Ausbildungsfragen (AfA)
a. Zwei Studierende des StK werden als Konvents-Vertreter*innen im AfA gewählt. Als solche tragen sie aktuelle Diskussionspunkte aus dem Gremium in den StK ein und vertreten wiederum die erarbeitete Position des StK zu Fragen rund um die theologische Ausbildung.
b. Die Konvents-Vertreter*innen im AfA sollen sich vor oder nach der Ausschuss-Sitzung auch um den Kontakt zu den Vertreter*innen der Vikar*innen im AfA bemühen.
c. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind mehrmals möglich.
d. Kann bei einer Konventstagung keine Wahl eines*einer Vertreters*Vertreterin erfolgen, können per Umlaufbeschluss (s. §4 Abs.12) auch kurzfristige Entsendungen erfolgen.
(2.2) Studierendenrat Evangelische Theologie (SETh)
a. Der SETh tagt dreimal im Jahr. Pro Tagung des SETh wird in der Regel mindestens eine Person des StK als Vertreter*in per Wahl entsendet.
b. Die Amtszeit der Entsendung liegt bei einer Tagung des SETh. Wiederentsendungen sind mehrmals möglich.
c. Kann bei einer Konventstagung keine Wahl eines*einer Vertreters*Vertreterin erfolgen, können per Umlaufbeschluss (s. §4 Abs.12) auch kurzfristige Entsendungen erfolgen.
(2.3) Landessynode
a. Zwei Studierende des StK werden als Beobachter*innen der Synode der Evangelischen Landeskirche in Baden (Landessynode) gewählt. Sie nehmen an den Plenar- und Ausschusssitzungen der Landessynode teil. Ihnen kommt in den Synodensitzungen Rederecht zu.
b. Der Kontakt und Austausch mit den Vertreter*innen der Vikar*innen und der Evangelischen Hochschule Freiburg im Rahmen der Synodentagungen bietet sich an und ist wünschenswert.
c. Die Amtszeit beträgt pro Konvents-Vertreter*in zwei Synodensitzungen, somit zwei Semester. Es ist zu beachten, dass seitens der Landessynode leider keine Wiederwahl (bzw. diese nur in Ausnahmefällen) gewünscht ist. d. Aufgrund der langfristigen Planung der Synodentagungen im Voraus sind keine Wahlen eines*einer Vertreters*Vertreterin per Umlaufbeschluss möglich.
Weitere Ämter
(3) Der StK wählt aus seiner Mitte heraus Studierende, die für die folgenden Aufgabenbereiche der Konventsarbeit zuständig sind:
(3.1) Öffentlichkeitsarbeit
a. Ein bis zwei Studierende des StK werden als Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit und die Homepage des StK gewählt. Hierfür stehen sie in engem Austausch mit den Vertrauensstudierenden.
b. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind mehrmals möglich.
c. Sollten sich mehrere Studierende für das Mitwirken in diesem Aufgabenbereich interessieren, kann die unter a) genannte Zahl von ein bis zwei Studierenden überschritten und ein Team gebildet werden.
d. Kann bei einer Konventstagung keine Wahl eines*einer Vertreters*Vertreterin erfolgen, können per Umlaufbeschluss (s. §4 Abs. 10) auch kurzfristige Wahlen erfolgen.
e. Wenn sich niemand aus der Mitte des StK findet, diese Aufgaben wahrzunehmen, bleibt das Amt unbesetzt. Bei Bedarf werden ehemalige Amtsinhaber*innen um punktuelle Unterstützung gebeten.
(3.2) Thementagung
Die Thementagungen richten sich als studienbegleitendes Angebot an alle Theologiestudierenden der badischen Landesliste. Die Thementagungen sollen im besten Fall in einem jährlichen Turnus stattfinden.
a. Der StK beauftragt aus seiner Mitte heraus mindestens zwei Studierende mit der organisatorischen und inhaltlichen Planung einer Thementagung. Die Beauftragungen erfolgen durch Wahl im Rahmen einer Konventstagung oder per Umlaufbeschluss.
b. Das Thema, das der Tagung zugrunde liegen soll, wird vom StK im Rahmen einer Konventstagung bestimmt.
c. Organisiert wird die Tagung in Kooperation mit dem Ausbildungsreferat und ggf. dem Thema entsprechenden Verantwortlichen aus der Landeskirche.
d. Je nach Thema kann der StK (in Absprache mit dem Ausbildungsreferat) entscheiden, ob der Teilnehmer*innenkreis auf Studierende anderer kirchlicher Berufe oder gar Theologiestudierende anderer landeskirchlicher Konvente ausgeweitet wird.
e. Die Wahl erfolgt für eine Thementagung. Eine erneute Beauftragung ist jederzeit möglich.
f. Wenn sich niemand aus der Mitte des StK findet, diese Aufgaben wahrzunehmen, bleibt das Amt unbesetzt. Entsprechend findet keine Thementagung statt.
Berichterstattung
(7) Alle unter Abs. 2 gewählten und entsendeten Studierenden sollen über ihre Tätigkeit berichten. Die Berichterstattung erfolgt wegen der schnellen und niedrigschwelligen Kommunikation über den Messenger-Dienst „Signal“ in Form einer im Chat geteilten Bild- oder Textdatei. Diese Berichte sind in absehbarer Zeit nach der erfolgten Gremiensitzung in der Chatgruppe zu teilen. Audiovisuelle Mitschnitte (Videos und/oder Sprachmemos) von Gremiensitzungen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt und nicht zulässig.
(8) Sind die unter Abs. 2 gewählten und entsendeten Studierenden verhindert, an einer der entsprechenden Gremiensitzungen teilzunehmen, haben Sie rechtzeitig die Vertrauensstudierenden darüber zu informieren und gemeinsam mit ihnen nach möglichen Stellvertreter*innen zu suchen. Hierbei kann die Chatgruppe auf „Signal“ behilflich sein. Können keine Stellvertreter*innen gefunden werden, bleibt das Amt für die entsprechende Sitzung unbesetzt.
(9) Die unter Abs. 3 gewählten und beauftragten Studierenden können im Rahmen einer Konventstagung über ihre Tätigkeiten berichten.
§4 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle, die nach §1 Abs. 2 dem StK angehören und bei der Wahl/Abstimmung online oder vor Ort anwesend sind.
(2) Der StK ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder des StK online oder vor Ort anwesend sind.
(3) Zur Wahl vorgeschlagen und aufgestellt sowie gewählt werden können alle, die nach §1 Abs. 2 dem StK angehören und bei der Wahl anwesend sind. Über Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht befindet der StK auf Antrag.
(4) Auf Wunsch findet in Abwesenheit der nominierten Kandidat*innen eine Aussprache statt.
(5) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungsanträge ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.
(6) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel per Akklamation durchgeführt. Auf Antrag werden sie geheim durchgeführt. Hierfür genügt es, wenn auch nur ein anwesendes Mitglied des StK die geheime Wahl wünscht.
(7) Eine Person darf gleichzeitig mehrere Ämter inne haben.
(8) Nachfolger*innen für einzelne Ämter werden von den Vorgänger*innen eingearbeitet, sofern keine Überschneidung der laufenden Amtszeiten (StaffelstabPrinzip) vorliegt.
(9) Falls der StK bei einer ordentlichen Sitzung (Konventstagung) nicht beschlussfähig sein sollte, werden die Ämter kommissarisch gewählt und unter Vorbehalt über Anträge abgestimmt. Über kommissarische Ämterwahlen und vorbehaltliche Abstimmungen von Anträgen in der Chatgruppe auf „Signal“ berichtet. Das weitere Vorgehen folgt der Regelung von Umlaufbeschlüssen (s. §4 Abs. 10).
Die Regelung von Umlaufbeschlüssen
(10) Umlaufbeschlüsse werden nur im Ausnahmefall durchgeführt.
(10.1) Umlaufbeschlüsse sollen über die Chatgruppe auf „Signal“ durchgeführt werden. So ist eine schnellstmögliche Entscheidungsfindung herbeizuführen.
(10.1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des StK. Mitglieder des StK, die nicht Mitglied der Chatgruppe sind, müssen sich selbständig über Umlaufbeschlüsse Informationen einholen. Die Stimmabgabe kann in diesem Fall auch per E-Mail an die Vertrauensstudierenden erfolgen.
(10.2) Nachdem der Gegenstand des Umlaufbeschlusses (per Wahl zu besetzendes Amt oder abzustimmender Antrag, ausgenommen Satzungsanträge) vorgestellt wurde, können bis zum Ende des darauffolgenden Werktages Stimmen abgegeben werden. Die Wahl ist gültig, wenn mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder des StK teilgenommen haben. Dabei gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Vgl. §4 Abs. 2. in Verbindung mit §4 Abs. 5.)
(10.3) Die Dokumentation des Wahlergebnisses obliegt den Vertrauensstudierenden.
(10.4) Um einem Umlaufbeschluss zu umgehen, können auch außerplanmäßige Gremiensitzungen vereinbart werden.
Inkrafttreten:
Am 24.01.2025 wurde die Satzung grundlegend überarbeitet, um den Gegebenheiten der Zeit zu entsprechen und so die Konventsarbeit neu zu konzipieren. Über die grundlegend überarbeitete Satzung wurde am 15.06.2024 diskutiert. Kritikpunkte und Änderungswünsche wurden von den Vertrauensstudierenden eingearbeitet. Am 24.01.2025 wurde die neu geänderte Satzung zur Kenntnisname an den StK verschickt.